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Das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der sich bei seiner Gründung 1996 zum Ziel gesetzt hat, kleine, überschaubare Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Bayern zu schaffen. Das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern ist Mitglied im Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke e.V. Bundesverband, in dem sich Albert-Schweitzer-Familienwerke und Kinderdörfer aus ganz Deutschland zusammengeschlossen. Bundesweit werden ca. 600 Kinder und Jugendliche stationär in Kinderdorf-Einrichtungen und insgesamt ca. 9500 Menschen durch weitere Einrichtungen des Bundesverbands betreut. Alte und kranke Menschen sowie Menschen mit Behinderung werden ebenfalls in Albert-Schweitzer-Familienwerken betreut.

Die Albert-Schweitzer-Familienwerk Stiftung Bayern unterstützt seit der Gründung 2002 die Arbeit des Albert-Schweitzer-Familienwerkes. Die Stiftung ist Mitglied im Bundesverband deutscher Stiftungen. Das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern e.V. versteht sich als ein Träger differenzierter Angebote für Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen können.

Das Besondere am Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern sind die übersichtlichen Einrichtungen mit kleinen Gruppen. Zum Beispiel leben in jedem Kleinheim, Kinderdorfhaus oder Erziehungsstelle professionelle Pädagogen als Hauseltern mit den Kindern unter einem Dach. Die Kindergärten und Kinderkrippen sind maximal zweigruppig. In solch überschaubaren Einrichtungen kann jeder betreute Mensch und auch jeder Mitarbeiter deutlich leichter als Individuum mit seinen eigenen Fähigkeiten und Besonderheiten gesehen werden.

Albert Schweitzer ist der Namenspatron unserer Einrichtungen. Er hat, wie er 1957 in einem Brief schrieb, diese Aufgabe gerne übernommen.

„Ich danke Ihnen für die Sympathie, die Sie mir bekunden, indem Sie meine Einwilligung erbitten, dem Kinderdorf meinen Namen zu geben. Gern tue ich dies. Kinderdörfer dieser Art sind
eine Notwendigkeit in dieser Zeit. Möge der Bau des Dorfes vorangehen und möge das Werk gedeihen und viel Segen stiften.“

Albert Schweitzer, 1957

Aus dem einen Kinderdorf von 1960
haben sich viele Kinderdörfer und vergleichbare Einrichtungen entwickelt, die sich alle der Ethik Albert Schweitzers und seiner gelebten Mitmenschlichkeit verpflichtet fühlen.

Der Tropenarzt, Theologe, Kulturphilosoph, Musiker und Friedensnobelpreisträger Albert Schweitzer ist in unserer Arbeit mit den Kindern Wegbegleiter und Vorbild.

Ehrfurcht vor dem Leben ist der zentrale Begriff der Ethik Albert Schweitzers. Ausgangspunkt ist „die unmittelbarste Tatsache des Bewusstseins des Menschen […]: ‚Ich bin Leben, das leben will, inmitten von Leben, das leben will.‘ Als Wille zum Leben inmitten von Leben erfasst sich der Mensch in jedem Augenblick, in dem er über die Welt um sich herum nachdenkt. Aus dieser Erkenntnis leitet er seine radikal humanistische Haltung ab.

„Zugleich erlebt der denkend gewordene Mensch die Nötigung, allem Willen zum Leben die gleiche Ehrfurcht vor dem Leben entgegenzubringen, wie dem eigenen. Er erlebt das andere Leben in dem seinen. Als gut gilt ihm: Leben erhalten, leben fördern, entwickelbares Leben auf seinen höchsten Wert zu bringen; als böse: Leben vernichten, Leben schädigen, entwickelbares Leben niederhalten. Dies ist das denknotwendige, absolute Grundprinzip des Sittlichen.“

Albert Schweitzer, 1931

Albert Schweitzer war bei seinen vielfältigen Begabungen als Musiker, Arzt und Theologe immer ein Mensch der Tat. Er sagte, was er dachte und er tat, was er sagte. Seine Glaubwürdigkeit
war und ist stark mit dieser Übereinstimmung von Wort und Tat verbunden. Er forderte von niemandem etwas, das er nicht auch selber bereit gewesen wäre zu geben. Er verbrachte einen
großen Teil seines Lebens in Lambarene, um das Elend, das er dort vorfand, zu mildern. In Lambarene hat er sich um alle Belange gekümmert, vom Hausbau bis zur fachlich anspruchsvollen Operation.

Die innewohnenden Eltern im Albert-Schweitzer-Familienwerk geben sich auch mit ihrer ganzen Person in die Aufgabe. Sie haben sich dazu entschieden, die Trennung von Arbeit und Privatleben weitgehend aufzugeben. Sie haben sich dafür entschieden, Kinder und Jugendliche, die nicht bei Ihren Eltern aufwachsen können, zu sich in die Familie mit aufzunehmen. Für Kinder gibt es im Allgemeinen kein besseres Zuhause als eine Familie. Die Kinderdorffamilie und die Erziehungsstelle kann und soll den Kindern gesundes Vorbild sein und ein Modell für ihren eigenen Lebensentwurf bieten.

Die Hauseltern und Erziehungsstellenleiterinnen sind in ihrer ganzen Person gefordert. Sowohl fachliche wie auch persönliche, hauswirtschaftliche und handwerkliche Fähigkeiten werden von dem Paar gefordert. Auch da kann das Leben und Wirken Albert Schweitzers Vorbild sein.

Albert Schweitzer hat sich wenig zu pädagogischen Themen geäußert. Was für unsere Arbeit in Theorie und Praxis im Kinderdorf eine Rolle spielt, ist das Menschenbild und die Ethik, die Albert Schweitzer geprägt hat. Überliefert ist, dass er als junger Mann Überlegungen angestellt hat, Kinder zu sich zu nehmen und diese aufzuziehen. Sein Ziel lag dabei auch darin, diese Kinder dahin gehend zu erziehen, dass sie ihrerseits wieder Kinder, die ohne Eltern sind, aufnehmen.

Das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Er wurde 1996 gegründet, ist konfessionell ungebunden und überparteilich. Das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern e.V. versteht sich als ein Träger differenzierter Angebote für Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen können. Inzwischen hat sich das Angebot ausgeweitet. Über unser vollstationäres Jugendhilfeangebot mit Kinderdorfhäusern, Kleinstheimen und Erziehungsstellen hinaus bieten wir Flexible Hilfen für Jugendliche, Kindergärten und Kinderkrippen sowie Schulsozialarbeit und Betreuung an offenen und gebundenen Ganztagsschulen an.

„Ehrfurcht vor dem Leben“

Wir fühlen uns dem Geist, den humanistischen Idealen und der Ethik Albert Schweitzers verbunden.

„Als gut gilt ihm: Leben erhalten, Leben fördern, entwickelbares Leben auf seinen höchsten Wert zu bringen;
als böse: Leben vernichten, Leben schädigen, entwickelbares Leben niederhalten.“

Albert Schweitzer, 1931

Hier finden Sie das gesamte Leitbild des Albert-Schweitzer-Familienwerks Bayern zum Download.

Gründung 2002

Die Stiftung hat sich bei ihrer Gründung am 14. Mai 2002 zum Ziel gesetzt, das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern e.V. dabei zu unterstützen, kleine überschaubare Einrichtungen für Kinder und Jugendliche in Bayern zu schaffen.

Viele Kinder können nicht bei Ihren Eltern aufwachsen, viele alte Menschen vereinsamen. Diesen und anderen Menschen muss geholfen werden. Die Albert-Schweitzer-Familienwerk Stiftung Bayern will einen Beitrag dazu leisten, diesen Menschen eine würdigere und menschlichere Unterbringung und Betreuung zu ermöglichen. Mit dieser Zielrichtung unterstützt die Stiftung vorwiegend das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern e.V. in seiner engagierten Arbeit.
Auszug aus der Präambel der Albert-Schweitzer-Familienwerk Stiftung Bayern

Mit kleinen und großen finanziellen Beiträgen hilft uns die Stiftung, die Arbeit für die uns anvertrauten Kinder besser zu bewältigen. Wir können den Kindern dadurch ein neues, behagliches und schönes Zuhause geben. Die Stiftung ermöglicht z.B. Ausflüge und Ferienfahrten. Sie hilft uns bei der Anschaffung von Spielgeräten …

Genau ein Jahr nach ihrer Gründung erhielt die Stiftung eine große Zustiftung. Frau Dr. Ruth Kerb brachte ihr gesamtes bäuerliches Anwesen mit einem Bauernhaus, Zuhaus, Wäldern und Wiesen ein. Das Bauernhaus in Neubeuern bei Rosenheim bewohnte sie bis zu ihrem Tod im Jahr 2010 weiterhin selbst. Der Grund umfasst ca. 8 Hektar. Auf dem Baugrund von ca. 3.000 qm ist ein neues Kinderhaus entstanden. Das Albert-Schweitzer-Kinderhaus-Kerb. Das alte Bauernhaus, der Rosenhof, ist  mit Hilfe großartiger Förderer und Unterstützer zu einem neuen Kinderdorfhaus umgebaut worden. Seit dem 01.12.2015 haben hier neun Kinder ein neues Zuhause gefunden.

Zustiftungen

Die Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern Stiftung ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und ist berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. Jede Einzelperson kann in die Stiftung eine Spende einbringen oder eine Zustiftung zum Grundstockkapital machen. Die Stiftung ist Mitglied im Bundesverband deutscher Stiftungen und wird treuhänderisch von der Stiftung Kinderfonds verwaltet.

Ihre eigene Stiftung gründen

Das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern e.V. bietet in Zusammenarbeit mit der Stiftung Kinderfonds die Möglichkeit, für jede Einzelperson oder Institution, eine eigene Stiftung ohne formal großen Aufwand zu gründen. So können Sie bereits mit einer Einlage in das Grundstockvermögen von 25.000 Euro eine Stiftung mit Ihrem Namen gründen. Die Stiftung könnte Beispielsweise heißen „IHR NAME Stiftung“ oder „IHR NAME Familienwerkstiftung“ …. Sie können den Satzungszweck frei festlegen und damit das Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern e.V. dauerhaft und sehr persönlich unterstützen.

Von der Neugründung einer Stiftung können Sie steuerlich sehr profitieren. Sie können auch in Ihrem Testament zu Gunsten der eigenen Stiftung verfügen. Bei Interesse wenden Sie sich gern an uns. Die gesamte Unterstützung, Beratung und Vorarbeit wird dabei kostenlos für Sie geleistet. Weitere detaillierte Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier. Über unser Kontaktformular, das Sie hier finden, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

Ihr Ansprechpartner

Geschäftsführender Vorstand

Heiner Koch
Wolfsgrube 6a
82549 Königsdorf
Heiner.Koch@Albert-Schweitzer.org
08046 187520

Die Albert-Schweitzer-Familienwerke e.V.´s, die bundesweit Kinderdörfer und andere humanitäre Einrichtungen betreuen, bilden gemeinsam den 1995 gegründeten Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke e.V. Bundesverband

Ein wesentlicher Teil der Mittel zur Finanzierung unserer Kinderdörfer stammt aus Mitgliedsbeiträgen, Nachlässen und vor allem Spenden.
Nicht nur der Bau von familiengerechten Häusern und Gemeinschaftseinrichtungen muss ganz oder teilweise aus vereinseigenen Mitteln finanziert werden. Auch für notwendige Instandsetzungen, Ausstattungen, besondere Anschaffungen oder individuelle Förderungen einzelner Kinder und Jugendlicher sind Spenden unverzichtbar.

Kernaufgabe des Bundesverbands ist es, eine solide finanzielle Basis zu schaffen, um die notwendigen Mittel zur Bewältigung der Aufgaben, die im Rahmen der Kinder-, Jugend-, Alten- und Behinderten- Hilfsprojekte entstehen, bereitstellen zu können. Die Unterstützung des Bundesverbands,  der sich um Finanzierungsfragen kümmert, in Rechtsfragen berät und gemeinschaftliche Spendenwerbeaktionen durchführt, ist für uns von besonderer Bedeutung. Den Mitgliedsvereinen des Bundesverbands wird es so ermöglicht, sich auf ihre eigentlichen Kernaufgaben und Fachgebiete zu konzentrieren, ihre Kosten für „Öffentlichkeitsarbeit“ gering zu halten und von Synergieeffekten zu profitieren. Ressourcen werden so sinn- und verantwortungsvoll eingesetzt.

Der Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke e.V. Bundesverband setzt sich für die Rechte von Familien, Kindern und Jugendlichen ein und nimmt durch seine Mitarbeit in den entsprechenden Gremien aktiv Einfluss auf den Gesetzgeber. Wissenschaftliche Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sozialarbeit und Pädagogik werden vom Bundesverband gefördert. Er wirkt an Fragen der Kinder- und Familienhilfe mit und bietet Mitarbeitern, Hauseltern und pädagogischen Betreuern eine Plattform für den Erfahrungsaustausch untereinander.

Im Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke e.V. Bundesverband findet die effektive Alten-, Behinderten-, Kinder- und Jugendarbeit eine gemeinschaftliche Interessenvertretung, im Sinne der humanitären Geisteshaltung unseres Namensgebers Albert Schweitzer.

Gemeinsam für die Rechte von Kindern und Familien!

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Von Albert Schweitzer stammt das Zitat „Viel Kälte ist unter den Menschen, weil wir nicht wagen, uns so herzlich zu geben, wie wir sind.“ Wir sind froh und dankbar, dass wir andere Erfahrungen machen durften. Immer wieder erleben wir, dass unsere Arbeit von großherzigen Menschen getragen und unterstützt wird, die unsere Kinder und Jugendlichen ins Herz geschlossen haben und sich für sie einsetzen.

Dieses außergewöhnliche Engagement würdigen wir mit dem Albert-Schweitzer-Preis, den der Bundesverband im Jahr 2010 ins Leben gerufen hat. Die Preisträger haben sich, dem Vorbild Albert Schweitzers folgend, mit den Nöten anderer beschäftigt und sich für notleidende Kinder, Jugendliche und andere hilfsbedürftige Menschen eingesetzt.

Unsere Preisträger sind wunderbare Vorbilder, die anderen Menschen Mut machen, es ihnen gleichzutun.

Heiner Koch
Vorstandsvorsitzender des Albert Schweitzer-Kinderdörfer und Famillienwerke e.V. Bundesverband
Preisträger

2022: Eric Bond, für sein langjähriges Engagement als Botschafter der Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke; Mehr Infos

2018: Martiniana Mercado, für ihr Lebenswerk, das Kinderdorf in Cebu, Philippinen; Mehr Infos

2017: Familie Ottenbruch, mittelständisches Unternehmen, Waldenburg/Stuttgart; Mehr Infos

2016: Roland Kaiser, Sänger, Münster; Mehr Infos

2015: Belegschaft der vier ContiTech-Werke in Northeim, Hannover; Mehr Infos

2013: Alexander Brochier, Aufsichtsratvorsitzender; Mehr Infos

2012: Prof. Dr. Otmar Schütz, Gründer des Erfurter Kinderdorfes; Mehr Infos

2011: Nia Künzer, die frühere Nationalspielerin; Mehr Infos

2010: Monique Schweitzer-Egli, Enkelin Albert Schweitzers; Mehr Infos

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Albert-Schweitzer-Familienwerk Bayern e.V.. Er wurde am 14. Mai 1996 gegründet. Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts München – Registergericht – eingetragen und führt die Nummer 100787.

Sitz des Vereins ist Königsdorf.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein ist eine gemeinnützige, religiös nicht gebundene und überparteiliche Vereinigung von Personen und Institutionen, die sich im Geiste der Arbeit ALBERT SCHWEITZER´S und seiner Maxime „Ehrfurcht vor dem Leben“ der familienorientierten sozialen Arbeit widmet und hierbei auch die ökologische Einbindung mit mitberücksichtigt. Besonderes Augenmerk wird dabei darauf gelegt, kleine überschaubare und menschliche Institutionen zu schaffen, die den individuellen Bedürfnissen der Menschen, die darin leben, wohnen, arbeiten und ein- und ausgehen, möglichst gerecht werden.

2. Satzungszweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Fortbildung sowie der Wohlfahrtspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung, Führung und Unterstützung von Einrichtungen und ambulanten Angeboten der Jugend-, Alten-, Kranken- und Behindertenhilfe sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Die finanzielle, pädagogische und therapeutische Unterstützung und Förderung von bedürftigen Personen sowie gemeinnütziger und mildtätiger Einrichtungen ist ein weiterer Satzungszweck.

3. In der Kinder- und Jugendhilfe befasst sich der Verein vordringlich mit der Aufnahme von Minderjährigen, deren Erziehung durch Ausfall eines oder beider Elternteile gefährdet ist, sowie von jungen Menschen, die einer besonders intensiven pädagogischen und/oder therapeutischen Betreuung außerhalb ihrer Herkunftsfamilie bedürfen. Die pädagogisch-therapeutische Betreuung findet in Kinderdörfern, Kleinheimen, Wohngruppen, Erziehungsstellen und im Betreuten Wohnen statt. Der Förderung des Kinderdorfgedankens in Wort und Schrift kommt eine hohe Bedeutung zu. Nach dem Ausscheiden aus Einrichtungen des Vereins oder anderer Träger können sogenannte Careleaver weiter pädagogisch und/oder finanziell unterstützt werden. Der Verein möchte damit die Nachhaltigkeit der Maßnahmen gewährleisten und der Tatsache Rechnung tragen, dass Careleaver oft über kein eigenes stabiles soziales und finanzielles Netz verfügen.

4. Besonderen Wert legt der Verein auf die Entwicklung, Unterhaltung, Unterstützung und wissenschaftliche Begleitung weiterer, zur Verfolgung seiner Aufgaben geeigneten, innovativen Einrichtungen und Projekte. Deshalb wird auch die Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher und ähnlicher Zielrichtungen gepflegt.

5. Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die Übernahme von Beratungsdiensten und die Aus- und Fortbildung, z.B. von Pflegeeltern, Fach- und sonstigem Personal. Darüber hinaus informiert der Verein über pädagogische, soziale und gesellschaftspolitisch relevante Themen in Form von Veröffentlichungen z.B. in Zeitschriften oder Fernsehen, durch Briefe oder E-Mails. Er kann dazu eigene Publikationen herausgeben oder sich mit anderen Institutionen zusammenschließen. Er unterstützt ebenfalls in geeigneter Weise, dass das pädagogische, medizinische sowie philosophische Wirken von Albert Schweitzer weiterhin im Bewusstsein der Öffentlichkeit bleibt.

6. Der Verein verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO mit der Stiftung Albert-Schweitzer-Familienwerk Stiftung Bayern, insbesondere durch Überlassung von Räumen, Gebäuden und Grundstücksflächen sowie die Erbringung einschlägiger Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen an die vorgenannte Körperschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus: ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die sich zur Satzung des Vereines bekennen und dessen Aufgaben fördern. ArbeitnehmerInnen des Albert-Schweitzer-Familienwerks Bayern e.V., deren Ehepartner und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften können für die Zeit ihrer Mitarbeit keine ordentlichen Mitglieder sein oder werden. Sind sie bereits ordentliche Mitglieder, werden sie automatisch fördernde Mitglieder. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Aufgaben des Vereins materiell unterstützen. Hierzu gehören auch ArbeitnehmerInnen des Albert-Schweitzer-Familienwerks Bayern e.V., deren Ehepartner und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften. Endet das Arbeitsverhältnis werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.

4. Ehrenmitglieder können ernannt werden, wenn sie sich in besonderem Maße um die Erfüllung der Vereinsaufgaben verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit ernannt. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Diese Rechte können sie ab der auf die Aufnahme folgende Mitgliederversammlung ausüben.

5. Über Aufnahmeanträge für eine ordentliche und fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Aufsichtsrat. Aufnahmeanträge können ausschließlich in Textform gestellt werden.

6. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines regelmäßigen Beitrages verpflichtet.

7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Auflösung (bei juristischen Personen), schriftliche Austrittserklärung seitens des ordentlichen oder fördernden Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

8. Mitglieder können bei einem wichtigen Grund, bei Verstoß gegen die Satzung, bei Schädigung des Ansehens des Vereins oder wenn sie eine mit den Vereinszielen unvereinbare Gesinnung offenbaren oder unterstützen vom Aufsichtsrat mit 2/3 Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.

9. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes hat das Mitglied das Recht, gehört zu werden.

10. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das ordentliche Mitglied seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung an die dem Verein bekannte Adresse nicht nachgekommen ist.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind: der Aufsichtsrat sowie der Vorstand, die Mitgliederversammlung, das Kuratorium sowie ein wissenschaftlicher Beirat (vgl. § 8 Abs.1). Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Jedes Organmitglied hat Interessenskonflikte gegenüber dem Aufsichtsrat unverzüglich offen zu legen.

2. Die Beschlüsse der Organe sollen in der Regel in Sitzungen gefasst werden. Beschlüsse der Organe können, soweit gesetzlich zulässig, auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen von Video-/Telekonferenzen oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Organversammlungen herbeigeführt werden, wenn sich – außer bei Mitgliederversammlungen – mindestens 2/3 – der abstimmungsberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligen und bis zum Ende der jeweiligen Abstimmung nicht mehr als 20 % der mitwirkenden Mitglieder diesem Verfahren widersprechen.

3. Über den Verlauf der Organsitzungen und über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen sind.

§ 6 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat überwacht und begleitet die Vereinsarbeit. Er beteiligt sich an der strategischen Entwicklung, nicht am operativen Geschäft. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er ist für die Kontrolle des Vorstandes im Interesse des Vereins verantwortlich. Zu diesem Zweck hat er sich über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder des Aufsichtsrats oder sachverständige Dritte alle Unterlagen des Vereins einsehen und prüfen.

2. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar aus:

  • Der/dem Vorsitzenden,
  • drei stellvertretenden Vorsitzende. Es können zusätzlich bis zu drei Beisitzer gewählt werden.

Dem Aufsichtsrat kann keine Person angehören, bei der eines der nachfolgenden Kriterien zutrifft:

  • Mitglied des Vorstandes
  • Verwandtschaftliche Beziehungen zum Vorstand oder zu Mitarbeitenden, die der unmittelbaren Aufsicht oder Kontrolle unterliegen,
  • Mitarbeitende, die beim Verein oder in Gesellschaften tätig sind, an denen der Verein beteiligt ist,
  • Personen, die persönlich oder aufgrund ihrer Funktion in einer konkreten Wettbewerbsbeziehung zum Träger stehen.

Dem Aufsichtsrat sollen Personen mit juristischen, fachlich-inhaltlichen sowie ausgeprägten wirtschaftlichen Kenntnissen angehören.

3. Vor Eintritt in die Wahlhandlung bestimmt die Mitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden BeisitzerInnen. Näheres regelt eine Wahlordnung, die Listen-, Block- und Verhältniswahl vorsehen kann.

4. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt.

5. Nach Fristablauf bleiben die gewählten Aufsichtsratsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

6. Der Verein wird gegenüber dem Vorstand durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam in allen Vertrags- und sonstigen Angelegenheiten vertreten.

7. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören neben den in Absatz 1 genannten folgende Aufgaben:

a. Berufung und Abberufung des Vorstandsmitgliedes bzw. der Vorstandsmitglieder

b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen rechtlichen Angelegenheiten

c. Beratung und Beschlussfassung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes

d. Entgegennahme der unterjährigen Kostenstellenauswertungen und Berichte des Vorstandes zu der wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklung

e. Entscheidung über Abweichungen vom Wirtschaftsplan mit einer Ergebnisverschlechterung von mehr als 5 % des geplanten gesamten Jahresumsatzes

f. Feststellung des Jahresabschlusses

g. Beschlussvorschläge zur Abschlussprüfung für die Mitgliederversammlung vorzubereiten und hierzu an der Auswahl des Wirtschaftsprüfers mitzuwirken oder eines entsprechenden Prüfungsverbandes der freien Wohlfahrtspflege mitzuwirken

h. Entgegennahme des schriftlichen Prüfungsberichts durch jedes Aufsichtsratsmitglied und auf Wunsch persönliche Aussprache mit dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder eines entsprechenden Prüfungsverbandes der freien Wohlfahrtspflege in einer Aufsichtsratssitzung

i. Entlastung des Vorstandes

j. Beschlussfassung über ihm von anderen Gremien vorgelegte Anträge.

8. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die BeisitzerInnen sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist oder innerhalb einer beschlossenen Frist schriftlich zustimmt. Die Beschlussfähigkeit wird durch das Ausscheiden von bis zu zwei Aufsichtsratsmitgliedern nicht berührt.

9. Der Aufsichtsrat tritt jeweils bei Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen. Er soll die Wirksamkeit seiner Arbeit regelmäßig, überprüfen und hierbei die Grundsätze der Corporate Governance berücksichtigen.

10. Auf die Aufsichtsratsmitglieder finden die Rechtsfolgen des § 31a BGB entsprechende Anwendung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer oder zwei Personen und wird entgeltlich tätig. Er führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze sowie der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. §6 Absatz 10 ist analog anzuwenden.

2. Der Vorstand ist einzelvertretungsbefugt.

3. Der Vorstand kann sich in Verbänden, denen er als Mitglied angehört, durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.

4. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann der Vorstand besondere VertreterInnen nach § 30 BGB als Leitung einzelner Aufgabenbereiche bestellen. Ein besonderer VertreterIn vertritt den Verein bei Rechtsgeschäften, die der Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt, zusammen mit einem weiteren besonderen VertreterIn oder einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.

5. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes erfolgen durch den Aufsichtsrat.

6. Über wesentliche unvorhergesehene Vorkommnisse hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei gravierenden Sachverhalten auch allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich ausführlich zu berichten.

7. Der Vorstand

a. vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich

b. leitet die Betriebe in eigener Verantwortung; er hat dafür Sorge zu tragen, dass die satzungsgemäßen Zielvorgaben in den Betrieben eingehalten werden

c. bestimmt die strategische Ausrichtung, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für Ihre Umsetzung

d. hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf die Beachtung hin

e. sorgt für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement in den Betrieben

f. ist verantwortlich für die rechtzeitige Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplanes

g. ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses

h. ergänzt den Jahresabschluss durch einen Jahresbericht

§ 8 Kuratorium und wissenschaftlicher Beirat

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Aufsichtsrats ein Kuratorium und einen wissenschaftlichen Beirat berufen. §6 Absatz 10 ist auf diese Organe analog anzuwenden.

2. Das Kuratorium setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die die Vereinsziele im Sinne des § 2 dieser Satzung fördern und sich für diese einzusetzen bereit sind.

3. Das Kuratorium hat die Aufgabe, Anregungen für die besonderen Belange der Einrichtungen zu geben. Es berät den Aufsichtsrat und den Vorstand in allen wichtigen Fragen.

4. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren berufen. Das Kuratorium wählt sich seine Vorsitzenden und deren/dessen StellvertreterIn.

5. Das Kuratorium kommt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen.

6. Der wissenschaftliche Beirat begleitet den Vorstand in konzeptionellen Fragen und bei der Planung und Aufnahme neuer Projekte. Er ist bei der Entscheidung über wesentliche Fragen der Konzeption und inhaltlichen Weiterentwicklung zu hören.

7. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Der wissenschaftliche Beirat wählt sich seine Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin.

8. Der wissenschaftliche Beirat kommt nach Bedarf auf Ersuchen des Aufsichtsrats, jedoch mindestens einmal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe,

  • den Geschäfts-, Finanz- und Vermögensbericht entgegenzunehmen und zu genehmigen,
  • das Ergebnis der Rechnungsprüfung entgegenzunehmen,
  • den Aufsichtsrat zu entlasten,
  • Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats,
  • ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder einen entsprechenden Prüfungsverband der freien Wohlfahrtspflege durch Wahl zu bestimmen,
  • über ihr vom Aufsichtsrat oder Vorstand vorgelegte Anträge zu befinden,
  • die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
  • über Satzungsänderungen zu beschließen.

2. Die Mitgliederversammlung gibt Anregungen für die Jahresarbeit.

3. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern ausgeübt. Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen; hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Jedes Mitglied kann höchstens das Stimmrecht eines verhinderten Mitgliedes bei der Versammlung vertreten.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Für Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Änderungen und Ergänzungen an der Satzung oder einer beschlossenen Satzungsänderung/-neufassung, die von dem Vereinsregister zur Ermöglichung der Eintragung oder vom Finanzamt zur weiteren Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgeschrieben werden, kann der Aufsichtsrat mit einstimmigem Beschluss von sich aus vornehmen und hat die Mitglieder darüber zeitnah zu informieren; diese Ermächtigung gilt ausschließlich für die vorgenannten Änderungen/Ergänzungen.

6. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Auf Antrag von 1/3 aller Mitglieder, unter genauer Angabe des Grundes, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die/den Vorsitzenden/de oder einer/m stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats – unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen – mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder einen entsprechenden Prüfungsverband der freien Wohlfahrtspflege zur Prüfung des Jahresabschlusses. In dem Prüfungsbericht soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Bilanzierung bestätigt, sowie die satzungsmäßige Verwendung der Mittel geprüft werden. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats und der Vorstand erhalten eine Kopie des Prüfungsberichts.

Die Wahl und die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens oder eines entsprechenden Prüfungsverbandes der freien Wohlfahrtspflege erfolgt für ein Jahr. Wiederwahl bzw. Verlängerung des Prüfungsauftrages sind zulässig.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Aufsichtsrats durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen dem Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke e.V. Bundesverband oder einer Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung ernennt für die Abwicklung der Auflösung des Vereins zwei Liquidatoren.

Beschlossen im Rahmen der Mitgliederversammlung am 26. November 2021

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